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LAG Hamburg, 10.07.2001 - 2 Sa 14/01 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Hamburg, 27.10.2000 - 2 Ca 115/00
- LAG Hamburg, 10.07.2001 - 2 Sa 14/01
- LAG Hamburg, 10.07.2001 - 2 Sa 14/02
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (17)
- BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66
Erdölbevorratung
Auszug aus LAG Hamburg, 10.07.2001 - 2 Sa 14/01
Erforderlichkeit ist gegeben, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber den Grundrechtsträger geringer belastendes Mittel hätte wählen können (BVerfGE 30, 292, 316 [BVerfG 16.03.1971 - 1 BvR 52, 665, 667, 754/66]).Bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe muss für den Adressaten die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleiben (BVerfGE 30, 292, 316 [BVerfG 16.03.1971 - 1 BvR 52, 665, 667, 754/66]).
- BVerfG, 28.11.1984 - 1 BvR 1157/82
Rechnungszinsfuß
Auszug aus LAG Hamburg, 10.07.2001 - 2 Sa 14/01
Gegenüber der Gesetzgebung wird grundsätzlich kein Vertrauensschutz gewährt, da anderenfalls die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers unzulässig verkürzt würde, sondern nur dann, wenn das Gesetz einen Eingriff vornimmt, mit dem der Betroffene nicht zu rechnen brauchte, den er also auch bei seinen Dispositionen nicht berücksichtigen konnte (BVerfGE 68, 287, 307 [BVerfG 28.11.1984 - 1 BvR 1157/82]).Die nach dem Bundesverfassungsgericht erforderliche Abwägung zwischen dem Ausmaß des Vertrauensschadens des Einzelnen und der Bedeutung des gesetzlichen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit, der Abwägung zwischen gewichtigen zusätzlichen Interessen auf der Seite des Begünstigten gegenüber den öffentlichen Interessen (BVerfGE 68, 287, 307 [BVerfG 28.11.1984 - 1 BvR 1157/82]), führt nicht zu einem vorrangigen Schutz der Interessen des Klägers an der Beibehaltung der bisherigen gesetzlichen Regelung.
- BVerfG, 03.12.1998 - 1 BvR 2262/96
Abbau der Überversorgung durch Änderung des Hamburger Ruhegeldgesetzes …
Auszug aus LAG Hamburg, 10.07.2001 - 2 Sa 14/01
Dabei kommt dem Hinweis der Beklagten darauf, dass das Hamburgische Ruhegeldrecht bereits zweimal dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen hat und das Bundesverfassungsgericht die Frage der sachlichen Kompetenz des Hamburgischen Gesetzgebers zur Kodifikation eines Ruhegeldgesetzes im Sinne einer betrieblichen Altersversorgung nicht in Frage gestellt hat (vgl. Bundesverfassungsgericht vom 3. Dezember 1998 - 1 BvR 2262/96) und dass auch das Bundesarbeitsgericht in mehreren Entscheidungen (BAG AP Nr. 2 zu § 1 RuhegeldG Hamburg, BAG AP Nr. 1 zu § 2 RuhegeldG Hamburg, BAG EZA § 242 BGB Ruhegeld Nr. 111) die Zuständigkeit der Freien und Hansestadt Hamburg zum Erlass des Gesetzes nicht gerügt hat, in diesem Zusammenhang kein eigenständiges Gewicht zu, denn die nunmehr zu erörternde gesetzliche Regelung des 1. RGG in ihrer Fassung vom 14. Juli 1999 stand in diesen Entscheidungen noch nicht zur Prüfung an.Die Gesamtversorgungsobergrenze, die nach § 10 Abs. 5 Satz 2 1. RGG bei 91, 75 % des fiktiven Nettoeinkommens liegt, ist sowohl vom Bundesverfassungsgericht als auch vom Bundesarbeitsgericht in mehreren Entscheidungen (vgl. nur Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 3. Dezember 1998 - 1 BvR 2262/96, BAG EZA Nr. 111 zu § 242 BGB Ruhegeld) anerkannt worden.
- BAG, 27.03.1990 - 3 AZR 188/89
Zusatzversorgung in Hamburg
Auszug aus LAG Hamburg, 10.07.2001 - 2 Sa 14/01
Die Kammer geht mit dem Bundesarbeitsgericht (BAG AP Nr. 2 zu § 1 RuhegeldG Hamburg) davon aus, dass der Begriff der Sozialversicherung im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG auch in Ansehung der neu geregelten Beitragsleistung zu den Versorgungsausgaben noch nicht erfasst ist.Dabei kommt dem Hinweis der Beklagten darauf, dass das Hamburgische Ruhegeldrecht bereits zweimal dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen hat und das Bundesverfassungsgericht die Frage der sachlichen Kompetenz des Hamburgischen Gesetzgebers zur Kodifikation eines Ruhegeldgesetzes im Sinne einer betrieblichen Altersversorgung nicht in Frage gestellt hat (vgl. Bundesverfassungsgericht vom 3. Dezember 1998 - 1 BvR 2262/96) und dass auch das Bundesarbeitsgericht in mehreren Entscheidungen (BAG AP Nr. 2 zu § 1 RuhegeldG Hamburg, BAG AP Nr. 1 zu § 2 RuhegeldG Hamburg, BAG EZA § 242 BGB Ruhegeld Nr. 111) die Zuständigkeit der Freien und Hansestadt Hamburg zum Erlass des Gesetzes nicht gerügt hat, in diesem Zusammenhang kein eigenständiges Gewicht zu, denn die nunmehr zu erörternde gesetzliche Regelung des 1. RGG in ihrer Fassung vom 14. Juli 1999 stand in diesen Entscheidungen noch nicht zur Prüfung an.
- BVerfG, 24.05.1977 - 2 BvR 988/75
Durchsuchung Drogenberatungsstelle
Auszug aus LAG Hamburg, 10.07.2001 - 2 Sa 14/01
Das Bundesverfassungsgericht nimmt Verfassungswidrigkeit nur bei deutlicher Unangemessenheit an (BVerfGE 44, 353, 373 [BVerfG 24.05.1977 - 2 BvR 988/75]). - BVerfG, 15.07.1981 - 1 BvL 77/78
Naßauskiesung
Auszug aus LAG Hamburg, 10.07.2001 - 2 Sa 14/01
Die Eigentumsgarantie gebietet insoweit nicht, einmal ausgestaltete Rechtspositionen für alle Zukunft in ihrem Inhalt unangetastet zu lassen (vgl. BVerfGE 31, 275, 284 [BVerfG 08.07.1971 - 1 BvR 766/66], 289; BVerfGE 58, 300, 351 [BVerfG 15.07.1981 - 1 BvL 77/78]). - BVerfG, 26.05.1981 - 2 BvR 215/81
V-Mann
Auszug aus LAG Hamburg, 10.07.2001 - 2 Sa 14/01
Der Gesetzgeber ist aber nur dort zur Wahl eines milderen Mittels verpflichtet, wo auch der weiter gehende Eingriff keinen besseren Erfolg verspricht (BVerfGE 57, 250, 270 [BVerfG 26.05.1981 - 2 BvR 215/81]). - BVerfG, 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78
G 10
Auszug aus LAG Hamburg, 10.07.2001 - 2 Sa 14/01
Die Gesetzesänderung muss zum einen zur Erreichung des Zweckes geeignet sein, wobei dem Gesetzgeber ein weiter Prognosespielraum eingeräumt ist, das heißt, nur bei objektiver Untauglichkeit des Mittels ist das Gesetz unter diesem Gesichtspunkt verfassungswidrig (BVerfGE 67, 157, 173 [BVerfG 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78]). - BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82
Beamtenversorgung
Auszug aus LAG Hamburg, 10.07.2001 - 2 Sa 14/01
Wenn das Gesetz für noch andauernde Tatbestände mit Wirkung nur für die Zukunft erstmalige oder verändernde Rechtsfolgen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vorsieht, ist eine solche Regelung unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes grundsätzlich zulässig, denn es muss dem Gesetzgeber möglich sein, auf veränderte Gegebenheiten mit einer Änderung der betroffenen Norm zu reagieren (BVerfGE 76, 256, 348 [BVerfG 30.09.1987 - 2 BvR 933/82]). - BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77
Versorgungsausgleich I
Auszug aus LAG Hamburg, 10.07.2001 - 2 Sa 14/01
Dieser Zusammenhang mit der eigenen Leistung ist als besonderer Schutzgrund für die Eigentumsposition nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes anzuerkennen (vgl. BVerfGE 53, 257, 293 [BVerfG 28.02.1980 - 1 BvL 17/77]). - BVerfG, 24.04.1996 - 1 BvR 712/86
Wissenschaftliches Personal
- BVerfG, 26.04.1995 - 1 BvL 19/94
Erfolglose Richtervorlage und Verfassungsbeschwerde betreffend den Ausschluss …
- BVerfG, 08.07.1971 - 1 BvR 766/66
Bearbeiter-Urheberrechte
- BVerfG, 21.06.1960 - 1 BvL 10/58
Verfassungsmäßigkeit der Inhaltsänderung von Anwartschaften aus laufenden …
- BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91
Grundfreibetrag
- BVerfG, 10.05.1960 - 1 BvR 190/58
Familienlastenausgleich I
- BVerfG, 24.07.1962 - 2 BvL 15/61
Fremdrenten